E-Rechnungen in Spanien: Ein Schritt in die digitale Zukunft

ERechnungen

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Die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung in Spanien stellt eine bedeutende Veränderung im wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmen des Landes dar. Doch was steckt konkret hinter dieser Reform, und welche Fristen sind für Unternehmen und Selbstständige zu beachten?

Die elektronische Rechnungsstellung wird in Spanien in den kommenden Jahren für nahezu alle Unternehmen und Selbstständigen verpflichtend. Ziel der Reform ist die weitere Digitalisierung des Geschäftsverkehrs, die Bekämpfung von Zahlungsverzug sowie eine bessere steuerliche Kontrolle.

Dabei werden jedoch häufig zwei unterschiedliche gesetzliche Regelungen miteinander verwechselt:

- die verpflichtende elektronische Rechnungsstellung (Factura Electrónica) nach dem Gesetz Crea y Crece sowie

- die zertifizierte Fakturierungssoftware (Veri*Factu) nach dem Antibetrugsgesetz.

Obwohl beide Reformen eng miteinander verbunden sind, verfolgen sie unterschiedliche Ziele und unterliegen unterschiedlichen Fristen.

 

 

Ziele der elektronischen Rechnungsstellung

 

Mit der Ley 18/2022 ("Ley Crea y Crece") verfolgt Spanien mehrere wirtschafts- und steuerpolitische Ziele.

 

Hierzu gehören insbesondere:

- Bekämpfung des Zahlungsverzugs zwischen Unternehmen

- Digitalisierung des Geschäftsverkehrs

- Vereinfachung administrativer Prozesse

- Senkung der Verwaltungskosten insbesondere für KMU

- Förderung elektronischer Zahlungsmittel

- Verbesserung der Transparenz im Wirtschaftsverkehr

- Vereinfachung steuerlicher Kontrollen

 

Die elektronische Rechnung soll künftig den bisherigen Austausch klassischer PDF-Rechnungen zwischen Unternehmen weitgehend ersetzen.

 

Was ist eine elektronische Rechnung?

 

Viele Unternehmer versenden bereits heute Rechnungen als PDF per E-Mail.

Eine PDF-Rechnung erfüllt jedoch grundsätzlichnicht die Anforderungen der neuen gesetzlichen Regelungen.

Künftig müssen Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format erstellt werden, das maschinell verarbeitet werden kann. Dadurch können Rechnungen automatisiert empfangen, verarbeitet und archiviert werden.

 

Aktuelle Rechtslage (Stand Juli 2026)

 

Mit dem Real Decreto 238/2026 vom 25. März 2026 wurde die lang erwartete Umsetzungsverordnung zur elektronischen Rechnungsstellung verabschiedet.

Damit stehen nun die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einführung der verpflichtenden elektronischen B2B-Rechnung fest.

Die praktische Einführung erfolgt jedoch nicht unmittelbar.

Zunächst muss das Wirtschaftsministerium noch eine Ministerialverordnung veröffentlichen, welche insbesondere die technischen Anforderungen an die staatliche E-Rechnungsplattform regelt.

Erst mit Inkrafttreten dieser Ministerialverordnung beginnen die gesetzlichen Übergangsfristen.

 

Fristen für die verpflichtende E-Rechnung

 

Nach derzeitiger Rechtslage gelten folgende Übergangsfristen:

Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 8 Millionen Euro

Diese Unternehmen müssen die elektronische Rechnungsstellung12 Monate nach Inkrafttreten der Ministerialverordnung verpflichtend anwenden.

 

Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 8 Millionen Euro sowie Selbstständige

Für diese Unternehmen gilt eine Übergangsfrist von24 Monaten nach Inkrafttreten der Ministerialverordnung.

Da die Ministerialverordnung bislang noch nicht veröffentlicht wurde, stehen die endgültigen Einführungsdaten derzeit noch nicht fest.

 

Veri*Factu und die elektronische Rechnung – zwei unterschiedliche Systeme

In der Praxis werden beide Reformen häufig miteinander verwechselt.

Tatsächlich handelt es sich jedoch um zwei voneinander unabhängige gesetzliche Regelungen.

 

1. Veri*Factu

Veri*Factu basiert auf

- Ley 11/2021 (Antibetrugsgesetz)

- Real Decreto 1007/2023

 

Hierbei geht es nicht um elektronische Rechnungen.

Vielmehr werden Anforderungen an die eingesetzte Fakturierungssoftware geregelt.

 

Die Programme müssen insbesondere

- manipulationssicher arbeiten,

- sämtliche Änderungen protokollieren,

- unveränderbare Datensätze erzeugen und

- auf Wunsch Daten an die Agencia Tributaria übermitteln können.

 

2. Elektronische Rechnung

 

Die elektronische Rechnung beruht dagegen auf

- Ley Crea y Crece

- Real Decreto 238/2026

 

Hier steht nicht die Software im Vordergrund, sondern der elektronische Austausch strukturierter Rechnungen zwischen Unternehmen und Selbstständigen.

 

Fristen für Veri*Factu

 

Für die Einführung zertifizierter Fakturierungssoftware gelten inzwischen verbindliche Fristen.

Kapitalgesellschaften: Verpflichtende Nutzung ab 1. Januar 2027
Übrige Unternehmer und Selbstständige:  Verpflichtende Nutzung ab 1. Juli 2027

Diese Fristen wurden Ende 2025 durch das Real Decreto-ley 15/2025 verlängert.

 

 

Bereits heute bestehende Pflicht zur elektronischen Rechnung

Unabhängig von der künftigen allgemeinen Verpflichtung bestehen bereits heute verschiedene Fälle, in denen elektronische Rechnungen vorgeschrieben sind.

Hierzu gehören insbesondere

- Rechnungen an öffentliche Verwaltungen,

- bestimmte öffentliche Auftraggeber,

- einzelne gesetzlich geregelte Sonderfälle.

 

Übersicht der gesetzlichen Regelungen

 

Gesetz Inhalt Fristen
Ley 11/2021 + RD 1007/2023 Zertifizierte Fakturierungssoftware (Veri*Factu) Unternehmen: 01.01.2027 / übrige Unternehmer: 01.07.2027
Ley 18/2022 (Crea y Crece) + RD 238/2026 Verpflichtende elektronische B2B-Rechnung 12 bzw. 24 Monate nach Inkrafttreten der Ministerialverordnung

 

 
Europäische Entwicklung

 

Auch auf europäischer Ebene schreitet die Digitalisierung der Umsatzsteuer voran.

Mit dem Reformpaket VAT in the Digital Age (ViDA) plant die Europäische Union den schrittweisen Ausbau elektronischer Rechnungen sowie digitaler Meldepflichten für grenzüberschreitende Umsätze.

Spanien gehört dabei zu den Vorreitern innerhalb der EU.

 

Fazit

Die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung stellt einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung des spanischen Wirtschaftslebens dar.

Während für die zertifizierte Fakturierungssoftware (Veri*Factu) bereits feste Termine im Jahr 2027 gelten, hängt der Beginn der allgemeinen E-Rechnungspflicht weiterhin von der Veröffentlichung der noch ausstehenden Ministerialverordnung ab.

Unternehmen und Selbstständige sollten die verbleibende Zeit nutzen, ihre internen Prozesse sowie ihre Fakturierungssoftware frühzeitig auf beide Reformen vorzubereiten.

 

Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen als Rechtsanwälte, Steuerberater und eingetragener PAE gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, führen die entsprechenden Verwaltungsakte aus und geben für Sie die notwendigen Steuererklärungen ab. Weitere Informationen hinsichtlich unserer Leistungen für Selbstständige und Gewerbetreibende finden Sie im Abschnitt [Unternehmen]. 

 

Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.

 

 

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Autor:

icon lisa 500px 01Lisa Wörfel
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