Verhalten bei Kündigung in Spanien
- Kategorie: Arbeitnehmer und Rente
- Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 19. November 2024 14:25
- Geschrieben von Christoph Sander
Früher oder später im Laufe des Berufslebens passiert es jedem einmal: Sie erhalten eine Kündigung. Um in diesem kritischen Moment, im Bezug auf ausstehendes Gehalt und Entschädigungszahlungen alles richtig zu machen, ist es ratsam die folgenden Anmerkungen zu befolgen.
In Spanien gibt es grundsätzlich 3 Kündigungsmöglichkeiten:
- die objektive Kündigung (despido objetivo)
- die disziplinarische Kündigung (depsido disciplinario)
- und die grundlose Kündigung (despido improcedente)
In den meisten Fällen wird Ihnen die Kündigung schriftlich in Form des Kündigungsbescheids (carta de despido) überbracht, welcher sowohl einen Beweis über den Umstand der Kündigung darstellt als auch Auskunft über die Kündigungsursache gibt.
In Spanien ist im Fall der Kündigung grundsätzlich eine Abfindung an den Arbeitnehmer zu zahlen, diese variiert jedoch stark je nach Kündigungsgrund. So stehen Ihnen im Fall der objektiven Kündigung lediglich 20 Tage Gehalt pro Arbeitsjahr zu, wobei Sie im Fall der grundlosen Kündigung bis zu 33/45 Tage Gehalt pro Arbeitsjahr erhalten.
Im Fall der disziplinarischen Kündigung steht Ihnen weder Kündigungsfrist noch Entschädigung zu. Für vor dem 13. Februar 2012 geleistete Arbeitsjahre stehen Ihnen sogar 45 Tage Entschädigung zu.
Viele Arbeitgeber sind sich dieser Unterschiede bewusst und versuchen deshalb ihre Arbeitnehmer entweder durch die disziplinarische Kündigung zu entlassen, obwohl die angeführten Vertragsverletzung nicht ausreichen um eine Kündigung zu rechtfertigen oder sie entscheiden sich für die objektive Kündigung wenngleich die gesetzlich eingegrenzten Ursachen nicht zutreffen.
Sollten Sie vermuten, dass Ihre disziplinarische oder objektive Kündigung in Wirklichkeit eine unbegründete Kündigung ist, weil Sie z. B. keine schwere Vertragsverletzung begangen haben die Ihre Kündigung begründen könnte oder weil Sie glauben, dass z. B. die Situation des Unternehmens keine objektive Kündigung rechtfertigt, können Sie innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Inkrafttretens der Kündigung, Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Wird Ihrer stattgegeben, hat das Unternehmen die Wahl Sie weiter zu beschäftigen oder Ihnen die entsprechende Entschädigung von 33/45 Tagen Gehalt zu zahlen.
In jedem Fall ist es empfehlenswert sich rechtzeitig an Anwalt (Abogado) zu wenden, da es nur innerhalb der ersten 20 Tage möglich ist auf Kündigung zu klagen.
Verhaltensempfehlungen für den Kündigungsmoment
Sollte Ihnen die Kündigung mündlich übermittelt werden, ist es wichtig diese nachweisen zu können, damit Ihre Situation nicht als unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz eingestuft werden kann. Sollte der Arbeitgeber Ihnen eine schriftliche Kündigung verweigern, ist es empfehlenswert den Umstand anderweitig zu protokollieren, z. B. durch Zeugen oder durch die Aufnahme des Gespräches.
In den meisten Fällen werden Ihnen Kündigung, Rechnungsabschluss (liquidación) und Abfindungserklärung (finiquito) in Schriftform und oft auch in einem einzigen Schriftstück überreicht. Beim Abzeichnen von Kündigung und Rechnungsabschluss gibt es normalerweise keine Probleme, da Ihre Unterschrift im Normalfall als Empfangsbestätigung und nicht als Einvernehmen gewertet wird. Sollte die Kündigung jedoch Klauseln enthalten, durch die Sie bestätigen, dass Sie die Abfindung bereits erhalten haben oder durch die Sie versichern auf gerichtliche Aktionen zu verzichten (Abfindungserklärung), ist es sehr zu empfehlen im Bezug auf das Unterschreiben eine kritische Einstellung zu wahren und im Zweifel auf das Abzeichnen der fraglichen Schriftstücke zu verzichten.
Von Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation und vertreten Sie sowohl vor den spanischen Behörden, Ihrem Arbeitgeber und den spanischen Gerichten. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema, stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Autor:
José Francisco Santos
Rechtsanwalt & Steuerberater, Geschäfsführender Partner
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