Wichtige Verwaltungsakte für Auswanderer
- Kategorie: Recht und Verwaltung
- Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 12. November 2024 08:47
- Geschrieben von Christoph Sander
N.I.E, Einwohnermelderegister, Fahrzeugummeldung, Sozialversicherung, Führerscheintausch... Wann müssen welche Verwaltungsangelegenheiten erledigt werden? In der folgenden Tabelle finden Sie Informationen zu den wichtigsten Verwaltungsakten, welche in den meisten Fällen auch freiwillig vor dem angezeigten Zeitpunkt erledigt werden können.
Zur Beantragung von N.I.E + Residencia, müssen seit 2012 verschiedene Bedingungen erfüllt werden. Weitere Informationen zur Beantragung der Residencia finden Sie im Artikel: [Beantragung der spanischen "Residencia"].
Welche weiteren wichtigen Verwaltungsakte Sie neben der Residencia zu erledigen haben, können Sie aus der folgenden Tabele entnehmen.
A) Begründung des Hauptwohnsitzes (Residencia)
ab Einreise
Besitz eines Gültigen Passes bzw. Personalausweises
Einschreibung in das spanische Einwohnermeldeamt: [Das spanische Einwohnermelderegister]
Beantragung der Residencia: [Beantragung der spanischen "Residencia"]
Beantragung der elektronischen Unterschrift: [Elektronische Unterschrift]
Beantragung der spanischen Krankenversicherungskarte [Rentner]
Fahrzeuganmeldung: [Anmeldung deutscher Fahrzeuge in Spanien]
ab 185 Tagen Aufenthalt
Begründung des steuerlichen Hauptwohnsitzes in Spanien (voll steuerpflichtig): [Unterschiede: Wohnsitz, N.I.E, Residencia]
bis zum 30. März des zweiten Steuerjahres
Modelo 720
Modelo 721
bis zum 30. Juni des zweiten Steuerjahres
Modelo 100 Einkommensteuer
Modelo 428 Vermögensteuer / Soldaritätsteuer
ab 2 Jahren Wohnsitz:
Der deutsche Führerschein muss eventuell gegen einen spanischen umgetauscht werden: [Zum Artikel: Deutscher Führerschein: Gültigkeit und Tausch]
ab 10 Jahren Wohnsitz:
Möglichkeit des Erhalts der spanischen Staatsbürgerschaft: [Doppelte Staatsbürgerschaft]
B) Kein Hauptwohnsitz (No-Residente)
ab Einreise
Besitz eines Gültigen Passes bzw. Personalausweises
Immobilienkauf
[Besteuerung des Zweitwohnsitzes in Spanien]
Beantragung der N.I.E: [N.I.E - Ausländer-Identifizierungsnummer]
[Steuerfalle Zweitwohnsitz in Spanien]
bis zum 30. Januar des Folgejahres des Immobilienkaufes
Modelo 210 Steuer auf Immobilien von Nicht-Residenten
bis Mitte des Folgejahres des Immobilienkaufes
Die Grundsteuer (IBI) sollte bei der Stadtregierung gezahlt oder eingezogen werden.
bis zum 30. Juni des Folgejahres des Immobilienkaufes
Modelo 428 Vermögensteuer / Soldaritätsteuer
ab 185 Tagen Aufenthalt
Begründung des steuerlichen Hauptwohnsitzes in Spanien (voll steuerpflichtig): [Unterschiede: Wohnsitz, N.I.E, Residencia]
Von seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, nehmen für Sie notwendige Verwaltungsakte vor und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema, stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Autor:
Christoph Sander
Rechtsanwalt & Steuerberater, Geschäfsführender Partner
sander@sspartners.es
Tel: (+34) 951 12 13 06
Tel: (+34) 951 12 00 69
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