Steuerbefreiung für Arbeitseinkommen im Ausland – Artikel 7P IRPF

  • Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 10. April 2025 15:00
  • Geschrieben von Silvia Luque
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Steuerbefreiung für Arbeitseinkommen im Ausland – Artikel 7P IRPF

Immer mehr Unternehmen agieren international und entsenden Mitarbeitende vorübergehend ins Ausland. Um eine doppelte Besteuerung in solchen Fällen zu vermeiden, sieht das spanische Einkommensteuergesetz (IRPF) in Artikel 7P eine besondere Regelung vor. Diese ermöglicht es, bestimmte Auslandseinkünfte steuerfrei zu beziehen – vorausgesetzt, es werden die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt.

 

Wer kann von der Steuerbefreiung nach Artikel 7P profitieren?

Für die Anwendung der Steuerbefreiung nach Artikel 7P sollten folgende Kriterien erfüllt werden:

- Der oder die Angestellte muss in Spanien steuerpflichtig sein und dort seinen bzw. ihren steuerlichen Wohnsitz haben.

- Die Arbeit muss tatsächlich im Ausland ausgeführt werden. Es reicht nicht aus, von Spanien aus für ein ausländisches Unternehmen zu arbeiten; der physische Arbeitsort muss sich während des gesamten Einsatzes im Ausland befinden.

- Die Tätigkeit muss einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte zugutekommen, die nicht in Spanien ansässig ist.

- Das Einsatzland muss entweder eine mit dem IRPF vergleichbare Einkommensteuer erheben oder ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Spanien abgeschlossen haben.

 

Welche Einkünfte sind von der Steuer befreit?

Die Steuerbefreiung gilt für:

1.) Die anteilige Vergütung für die Tage, an denen tatsächlich im Ausland gearbeitet wurde.

2.) Zusätzliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit, sofern sie im Arbeitsvertrag oder in einer ergänzenden Vereinbarung geregelt sind.

 

Die Steuerfreiheit ist auf 60.100€ pro Jahr begrenzt. Übersteigt das Einkommen diesen Betrag, muss der darüber hinausgehende Anteil in Spanien versteuert werden. Alternativ kann unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Auslandszuschlagsregelung nach Artikel 9.A.3.b IRPF angewendet werden. Diese kennt keine Betragsgrenze, gilt jedoch nur für Zusatzvergütungen und ist auf einen Zeitraum von neun Monaten beschränkt.

 

Wann findet die Steuerbefreiung keine Anwendung?

Nicht alle Auslandseinsätze erfüllen die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach Artikel 7P. In folgenden Fällen kommt sie nicht zur Anwendung:

- Wenn die Tätigkeit von Spanien aus ausgeübt wird – selbst dann, wenn sie einem ausländischen Unternehmen zugutekommt (z.ür eine Firma im Ausland).

- Wenn der oder die Beschäftigte eine Mehrheitsbeteiligung hält oder maßgeblichen Einfluss auf das ausländische Unternehmen ausübt.

- Wenn es sich um Stipendien, Studienaufenthalte oder Forschungsprojekte im Ausland handelt.

- Wenn die Tätigkeit im Ausland keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil für ein ausländisches Unternehmen mit sich bringt.

 

Typische Beispiele für die Anwendung der Steuerbefreiung

- Berater/in, Ingenieur/in, Mediziner/in und ähnliche Fachkräfte, die vorübergehend (in der Regel weniger als 183 Tage im Jahr) für ein ausländisches Unternehmen tätig sind.

- Mitarbeiter/in eines spanischen Unternehmens, der/die im Ausland ein Projekt betreut – zum Beispiel im Bereich Bauleitung oder technische Beratung.

- Führungskraft oder Spezialist/in, die für einen begrenzten Zeitraum in einer ausländischen Tochtergesellschaft eines internationalen Konzerns eingesetzt wird.

- Person, die den steuerlichen Wohnsitz nach Spanien verlegt hat, aber in den ersten Monaten weiterhin im früheren Land arbeitet.

- Nicht anwendbar ist die Steuerbefreiung bei administrativen oder leitenden Tätigkeiten innerhalb zentralisierter Konzernstrukturen, da diese keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen für das ausländische Unternehmen erbringen.

 

Fazit: Wie man von der Steuerbefreiung profitiert

 

Artikel 7P bietet eine attraktive Möglichkeit, Einkünfte aus Tätigkeiten im Ausland von der Besteuerung in Spanien auszunehmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt und die entsprechenden Nachweise sorgfältig erbracht werden.

 

Wichtig ist zu wissen, dass auch steuerfreie Einkünfte in der Steuererklärung angegeben werden, da sie bei der Berechnung des individuellen Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) berücksichtigt werden. Dadurch kann sich der Steuersatz auf das übrige, steuerpflichtige Einkommen erhöhen.

 

 


 

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Autor: 

icon silvia 500x500Silvia Luque
Steuerberaterin & Buchführerin, Direktorin Einzelunternehmen
luque@sspartners.es
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