In Spanien lebende Ausländer, haben steuerrechtlich die gleichen Pflichten wie die Spanien und sind somit verpflichtet Steuererklärungen abzugeben und ihr Welteinkommen somit in Spanien zu versteuern. Eine wichtige Besonderheit ergibt sich jedoch aufgrund des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), welches es bei richtiger Anwendung
Hinsichtlich der Beratung und Abgabe der jährlichen Einkommenssteuererklärung (IRPF), unterscheiden wir, je nach Aufwand, grundsätzlich vier Stufen:ermöglicht, eine Doppelbesteuerung von nicht in Spanien entstehenden Einkünften zu verhindern.
a) Sie erhalten lediglich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (z. B. Gehalt oder Rente):
Die Einkünfte sind grundsätzlich an Ihrem Wohnsitz in Spanien zu versteuern, wobei Ausnahmen hinsichtlich Rente und Beamtenpensionen bestehen. Die Abgabe der Steuererklärung ist entsprechend weniger aufwendig.
b) Sie erhalten Einkünfte aus Kapitalerträgen:
Kapitalerträge können je nach Anlage sowohl an der Quelle als auch an Ihrem Wohnsitz besteuert werden, womit die Anwendung des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens und die Koordination mit der an der Quelle eingereichten Steuererklärung notwendig wird. Kapitalerträge können sowohl einfache Zinserträge als auch Einkünfte aus komplexen Unternervenstrukturen, Investmentfonds oder Aktien beinhalten.
c) Sie erhalten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden ähnlich wie die Kapitalerträge grundsätzlich sowohl an der Quelle als auch an Ihrem Wohnsitz in Spanien versteuert. Je nachdem um welche Immobilien es sich handelt und wie diese an der Quelle besteuert wird, ist es in den meisten Fällen notwendig den Überschuss nach den spanischen Vorschriften zu berechnen, wobei Abschreibungen, Werbungskosten und andere absetzbare Aufwendungen von den heimischen Gegebenheiten abweichen können.
d) Sie erhalten Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit.
Erhalten Sie Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit, in Spanien oder im Ausland, sind diese grundsätzlich an Ihrem Wohnsitz zu besteuern. Neben der jährlichen Steuererklärungen sind hier auch die vierteljährigen Vorauszahlungen zu beachten. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt [Selbstständigkeit in Spanien].
Unsere Leistungen:
- Anleitung zur Beantragung der elektronischen Unterschrift oder zur Bevollmächtigung beim spanischen Finanzamt.
- Analyse der verschiedenen Einkünfte.
- Einbeziehung der im Ausland gezahlten Steuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung..
- Abgabe des Modelo 100 (Einkommensteuererklärung) auf Wunsch mit Lastschrifteinzug vom spanischen Konto des Mandanten oder über unser Mandantenkonto.
- Auf Wunsch, elektronischer Erhalt sämtlicher Benachrichtigungen des Finanzamtes über unsere Kanzlei.
Elektronische Verwaltung
Als Anwälte und Steuerberater, können Steuerklärungen im Namen der Gesellschaft einreichen und über die elektronische Unterschrift der Gesellschaft zum Erhalt sämtlicher Mitteilungen bevollmächtigt werden.